Satzung

Satzung

Aachener Netzwerk für humanitäre Hilfe
und interkulturelle Friedensarbeit e. V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
„Aachener Netzwerk für humanitäre Hilfe und interkulturelle Friedensarbeit e. V.“
Sitz des Vereins ist Aachen.

§2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die aktive und solidarische Bekämpfung des Leids und der Not von Menschen im allgemeinen und von Kindern und Jugendlichen im besonderen aus und in Kriegs- und Krisengebieten, unabhängig von Staats-, Volks-, Religions- und Kulturangehörigkeit, durch die Planung und Verwirklichung kreativer, humanitärer und interkultureller Hilfs- und Krisenprojekte, in erster Linie für Bosnien-Herzegowina.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
a. der Bildung und der Aktivitäten von Projektgruppen und Einzelinitiativen, die inhaltlich selbständig im Sinne des Satzungszwecks arbeiten;
b. der Planung und Durchführung von humanitären Hilfsgütersammlungen und -transporten;
c. der Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, Kultureinrichtungen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Basis kooperativer Netzwerkarbeit;
d. der Zusammenarbeit mit Vertretern aus Politik, Verwaltung, Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Wirtschaft, Kultur, Medien, Frauen-, Menschenrechts- und Friedensbewegung;
e. der kreativen Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von humanitären und interkulturellen Konzepten und Projekten solidarischer Sozial- und Friedensarbeit zu Gunsten notleidender Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Kriegs- und Krisengebieten.

§ 3 Vereinsregister

Das „Aachener Netzwerk für humanitäre Hilfe und interkulturelle Friedensarbeit e. V.“ ist im Vereinsregister erfasst.

§ 4 Wirtschaftliche Interessen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen, Fördermittel und gerichtliche Geldbußen.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, soweit die Mitgliederversammlung dies festlegt.
Detaillierte Regelungen, insbesondere zur Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit, erfolgen in einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Beitrittserklärung erfolgt durch Aufnahmeantrag in Textform, insbesondere per Briefpost oder eMail, der an den Vorstand zu richten ist.
2. Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme juristischer Personen und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod des Mitglieds oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der betreffenden juristischen Person;
b. durch Austritt, der durch Erklärung in Textform, insbesondere per Briefpost oder eMail, an den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen zum Quartalsende erfolgen muss;
c. durch Ausschluss des Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

Es liegt im Ermessen der für die Einberufung zuständigen Organe, zu Versammlungen und Sitzungen in Textform, insbesondere per Briefpost oder eMail, einzuladen.
Ebenso können sie entscheiden, ob die Versammlungen oder Sitzungen in Präsenz, rein elektronisch oder kombiniert (hybrid) stattfinden.
Bei Wahlen ist ein Verfahren zu wählen, das die geheime Abstimmung gewährleistet, es sei denn, alle Wahlberechtigten verzichten auf geheime Abstimmung.
Durch die Auswahl des Verfahrens zur Einberufung, zur Sitzungsteilnahme und zur Abstimmung darf niemand ausgeschlossen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
b. Wahl des neuen Vorstandes;
c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
d. Aufnahme juristischer Personen als Mitglieder;
e. Ausschluss von Mitgliedern;
f. Wahl von in der Regel zwei Kassenprüfern bzw. Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenprüfungsbericht vor, der dem Protokoll angefügt wird.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder 2 Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 25 von 100 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes dies in Textform, insbesondere per Briefpost oder eMail, vom Vorstand verlangen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, der oder die auch die Mitgliederversammlung leitet. Die Einberufung muss durch eine Einladung an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Ist der oder die Vorsitzende verhindert, erfolgt die Einladung in Vertretung durch ein beauftragtes Vorstandsmitglied. Die Einladungsfrist beträgt vom Tag der Absendung der Einladung bis zum Tag der Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlussfähig ist dabei jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 75 von 100 der erschienenen Mitglieder.
5. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungstext beigefügt waren.
6. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes oder dem/der bei dessen Verhinderung gewählten Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem/der gewählten Protokollführer/ Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt als Vorstand den/die 1. Vorsitzenden/Vorsitzende, den/die 2. Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die Kassenführer/Kassenführerin sowie ggf. weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer/Beisitzerinnen.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Jedes Vorstandsmitglied wird für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung kann den Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann dies lediglich aus wichtigen Gründen.
Eine vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur in Verbindung mit gleichzeitiger Neuwahl erfolgen.
Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Wiederwahl ist zulässig.
4. Beschlüsse fasst der Vorstand mit Mehrheit. Der Vorstand ist mit 2 erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
5. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins.
6. Die in der Vorstandssitzung oder sonst vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen.
7. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
a. Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen;
b. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder;
c. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen;
d. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e. Voraussetzungen schaffen zur Verwirklichung der Vereinsideale und -zwecke.

§ 12 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung wird auf Wunsch eines Mitglieds auf der nächsten Mitgliederversammlung verhandelt.
Die gewünschte Satzungsänderung muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
Für die gewünschte Satzungsänderung sind die Stimmen von 75 von 100 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das SOS-Kinderdorf in Bosnien-Herzegowina, wenn die Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt.

§ 14 Gültigkeit

Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Annahme sofort in Kraft. Die vorliegende Satzung wurde am 21.03.2026 von der Mitgliederversammlung angenommen und zur derzeitig gültigen Satzung des Vereins erklärt.

Aachen, den 21.03.2026