Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Aachener Netzwerk für humanitäre Hilfe und interkulturelle Friedensarbeit e. V.
Sitz des Vereins ist Aachen

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die aktive und solidarische Bekämpfung des Leids und der Not von Menschen im allgemeinen und von Kindern und Jugendlichen im besonderen aus und in Kriegs- und Krisengebieten, unabhängig von Staats-, Volks-, Religions- und Kulturangehörigkeit, durch die Planung und Verwirklichung kreativer, humanitärer und interkultureller Hilfs- und Krisenprojekte, in erster Linie für Bosnien-Herzegowina.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklich durch die Förderung:
    • der Bildung und der Aktivitäten von Projektgruppen und Einzelinitiativen, die inhaltlich selbständig im Sinne des Satzungszwecks arbeiten;
    • der Planung und Durchführung von humanitären Hilfsgütersammlungen und –transporten;
    • der Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen und Kultureinrichtungen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Kinderheimen, Kinderdörfern und Kinderkliniken in der Euregio Maas – Rhein und über diese Region hinaus auf der Basis kooperierender Netzwerkarbeit;
    • der Zusammenarbeit mit Vertretern aus Politik, Verwaltung, Kirchen, Gewerkschaften, Wirtschaft, Kultur, Medien, Frauen-, Menschenrechts- und Friedensbewegung;
    • der kreativen Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von humanitären und interkulturellen Konzepten und Projekten solidarischer Sozial und Friedensarbeit zu Gunsten notleidender Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Kriegs- und Krisengebieten.

§ 3 Vereinsregister

Das „Aachener Netzwerk für humanitäre Hilfe und interkulturelle Friedensarbeit e. V.“ ist im Register des Amtsgerichtes Aachen erfasst.

§ 4 Wirtschaftliche Interessen

Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

§ 5 Mittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen und gerichtliche Geldbußen.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 6 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Beitrittserklärung erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  2. Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme juristischer Personen und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod des Mitglieds oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der betroffenen juristischen Person;
    2. durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen muss. Die Wahrung einer Frist von 2 Wochen zum Quartalsende ist hierbei zu beachten;
    3. durch Ausschluss des Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

§ 9 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Ihre Aufgaben sind:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl des neuen Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    • Aufnahme juristischer Personen als als Mitglieder;
    • Ausschluss von Mitgliedern;
    • Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder 2 Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 25 von 100 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch die Mitgliederversammlung leitet. Die Einberufung muss durch eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Ist der Vorsitzende verhindert, erfolgt die Einladung in Vertretung durch ein beauftragtes Vorstandsmitglied. Die Einladungsfrist beträgt vom Tag der Absendung der Einladung bis zum Tag der Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlussfähig ist dabei jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 75 von 100 der erschienenen Mitglieder.
  5. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungstext beigefügt waren.
  6. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem bei dessen Verhinderung gewählten Versammlungsleiter und dem gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt als Vorstand den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenführer und die weiteren Vorstandsmitglieder.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Jedes Vorstandsmitglied wird für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann den Vorstand insgesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann dies lediglich aus wichtigen Gründen. Eine vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur in Verbindung mit gleichzeitiger Neuwahl erfolgen. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Beschlüsse fasst der Vorstand mit Mehrheit. Der Vorstand ist mit 2 erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden
  5. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins.
  6. Die in der Vorstandssitzung oder sonst vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
    1. Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen;
    2. Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder;
    3. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen;
    4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    5. Voraussetzungen schaffen zur Verwirklichung der Vereinsideale und –zwecke.

§ 12 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung wird auf Wunsch eines Mitglieds auf der nächsten Mitgliederversammlung verhandelt.
Die gewünschte Satzungsänderung muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Für die gewünschte Satzungsänderung sind die Stimmen von 75 von 100 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung den Empfangsberechtigten für das Vermögen des Vereins. Das Vermögen des Vereins soll an das „SOS-Kinderdorf-International“ in Bosnien-Herzegowina fallen.

§ 14 Gültigkeit

Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Annahme sofort in Kraft. Die vorliegende Satzung wurde am 13.12.1997 von der Mitgliederversammlung angenommen und zur derzeitigen Satzung des Vereins erklärt.